
KPW Immobilien Ratgeber
Ratgeber für Verkaufsgründe und Besonderheiten
Haus verkaufen bei Scheidung

Die Erinnerungen, die in jedem Fleck des gemeinsamen Zuhauses stecken, machen Scheidungen meist schwieriger. Den Schritt in den neuen Lebensabschnitt, wieder alleine zu leben, ist durch eine gemeinsame Immobilie zunehmend erschwert. Deswegen ist der Verkauf des gemeinsamen Hauses ratsam. Doch auch dabei gibt es vieles zu beachten. Eine konfliktfreie Abwicklung ist enorm wichtig.
Eine saubere Trennung um sein Leben neu zu ordnen ist nicht einfach, wenn die Umgebung immer an die Jahre der Ehe und des Zusammenlebens erinnern. Zudem ist der Verkauf die fairste Lösung, denn dadurch zieht ein fremder in das gemeinsame zu Hause ein und der Verkaufserlös wird aufgeteilt. Dadurch entfällt der Streit um die Wohnrechte und um die Höhe der Auszahlung. Zudem ist der Verkauf die schnellste Lösung. Dadurch entfallen auch die gemeinsamen Kreditkosten, da diese durch den Verkaufserlös gedeckt werden.
Die Frage nach dem besten Verkaufspreispunkt stellt sich immer wieder. Teilweise wird bis nach der Scheidung gewartet, doch wir raten zu einem schnellstmöglichen Verkauf. Das Geld wird meist schon im Trennungsjahr benötigt und dient als liquides Mittel im Zugewinnausgleich. Allerdings sollte man die bestehende Zinsbindungsfrist beachten.
Bis zu dem Verkauf vergeht dennoch Zeit. Währenddessen hat keine Partei das Recht von dem anderen den Auszug zu verlangen, es sei denn er ist Alleineigentümer. Die gemeinsame Nutzung des Hauses ist auch im Trennungsjahr legitim. Die Trennung bezieht sich auf das Wirtschaftliche und Soziale. Kommt ein gemeinsames Wohnen nicht in Betracht, steht es dem ausziehenden Partner zu, Miete für seinen Hausanteil zu verlangen. Die Mietzahlung wird als Nutzungsentschädigung bezeichnet und orientiert sich an dem ortsüblichen Mietspiegel.
Um sorgenfrei in den Verkauf zu starten, müssen die dazugehörigen Voraussetzung notariell beurkundet werden. Die beiderseitige Zustimmung muss schriftlich bei einem Notar unterzeichnet werden. Danach sollte der Kaufpreis festgelegt werden. Wichtig dabei ist, dass beide Partner bei der Kaufpreisermittlung anwesend sind um mögliche Diskrepanzen zu verhindern.
Wer zieht aus im Scheidungsfall

Meist stellt sich im Scheidungsfall zuerst die Frage, wer aus der gemeinsamen Immobilie auszieht. In den häufigsten Fällen möchten beide Partner Abstand gewinnen. Wenn es aufgrund der Umstände nicht möglich ist, oder beide Partner in dem Objekt weiterhin wohnhaft bleiben möchten?
Die günstigste und einfachste Möglichkeit ist eine einvernehmliche Regelung. Allerdings ist zu beachten, dass die ausziehende Partei sechs Monate nach dem Auszug konkludent auf das Nutzungsrecht der Immobilie verzichtet. Um das zu verhindern muss deutlich gemacht werden, dass der Auszug mit Rückkehrabsicht erfolgt. Die Mitteilung sollte bestenfalls vor Zeugen geschehen.
Dennoch muss ohne gerichtliche Entscheidung keine Partei ausziehen. Wird keine außergerichtliche Einigung erzielt, muss die Zuweisung der Immobilie beim Familiengericht beantragt werden. Somit entscheidet ein Gericht, wer in dem gemeinsamen zu Hause weiterhin wohnberechtigt ist.
Die Entscheidung des Gerichts richtet sich nicht automatisch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Somit hat der, der die Kreditraten bezahlt nicht mehr Rechte. Alle Umstände werden abgewogen um eine unbillige Härte zu vermeiden, beispielweise die Gefährdung für das Wohl eines im Haushalt lebenden Kindes oder häusliche Gewalt. Zwar werden Eigentumsverhältnisse berücksichtigt, doch entscheiden wird unabhängig davon.
Die Regelung gilt allerdings nur vorrübergehend, denn die endgültige Entscheidung wird in dem Prozess der rechtsgültigen Scheidung neu geregelt und vollzogen.
Die Scheidung wird nach dem Trennungsjahr beantragt. Wenn keiner der Betroffenen ausziehen kann, möchte oder muss, ist auch das Wohnen in der gemeinsamen Immobilie denkbar. Die Räume müssen allerdings aufgeteilt werden, eine gemeinsame Haushaltskasse ist nicht erlaubt und Versorgungsleistungen dürfen auch nicht gegenseitig erbracht werden. In einem gemeinsamen Haus ist dies leicht umzusetzen, doch im Falle einer gemeinsamen Wohnungsnutzug empfiehlt sich ein Zeitplan für die Nutzung der Küche und des Badezimmers. Dennoch ist Vorsicht geboten, denn möchte ein Partner nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung hinauszögern, ist es schwierig den Beweis für das Einhalten des Trennungsjahres zu erbringen.
Nach der rechtskräftigen Scheidung werden die Verhältnisse endgültig geregelt. Im Streitfall wird das Familiengericht erneut tätig. Das Gericht entscheidet meistens für den Antragssteller und berücksichtigt für das Überlassen der Immobilie unter anderem das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder, der Lebensverhältnisse der Ehepartner.
Ist einer der Parteien alleiniger Eigentümer, oder Eigentümer gemeinsam mit einem Dritten, wird eine Anordnung des Überlassens nur bei einer sonst drohenden unbilligen Härte veranlasst werden. Beispielhaft sind die Kindeswohlgefährdung und eine schwere Krankheit für eine unbillige Härte. Wurde die Entscheidung zugunsten des Nichteigentümers der Immobilie getroffen, kann der Eigentümer eine Miete zu ortsüblichen Bedingungen verlangen.
Sind beide Parteien Eigentümer und eine Einigung ist nicht möglich, bleibt nur der Weg über eine Teilungsversteigerung. Unmittelbar nach der Versteigerung ist die Immobilie zu räumen. Die Teilungsversteigerung kann bei Kindeswohlgefährdung, oder Schwerer Krankheit bis zu sechs Monate herausgezögert werden.
Wurde allerdings ein Mietverhältnis nach einer gerichtlichen Zuordnung gegründet, hat die Teilungserklärung keinen unmittelbaren Auszug zur Folge, denn ein Kauf bricht die Miete nicht. Der Käufer tritt somit in einen bestehenden Mietvertrag ein.
In Abhängigkeit des jeweiligen Einkommens kann der Anspruch auf Unterhaltszahlungen bestehen. Die Nutzung des Eigenheims wird dabei berücksichtigt. Die dadurch gesparte Miete wird als Wohnvorteil behandelt und in die Berechnung miteinbezogen.
Ab spätestens dem Scheidungsantrag wird bei der Unterhaltsberechnung der objektive Wohnvorteil berücksichtigt. Man orientiert sich an der Miete, die bei einer Fremdvermietung zu bezahlen wäre.
Der Zugewinnausgleich

In den Jahren der Ehe ist auch das Vermögen beider Partner zusammengewachsen. Damit keiner nach der Scheidung benachteiligt wird, wurde der Zugewinnausgleich geschaffen. Der Zugewinnausgleich regelt den Ausgleich zwischen den Vermögen der Partner. Das Gesetzt nimmt an, dass von dem während der Ehe erwirtschaftete Vermögen, dem Zugewinn, auch beide Seiten profitieren sollen. Der Zugewinn ergibt sich aus der Differenz des Anfangs- und des Endvermögens der Partner. Wenn der Zugewinn der Parteien unterschiedlich hoch ist, wird ein Ausgleich geschaffen. Der Zugewinnausgleich ist immer ein Geldbetrag.
Der Anspruch auf einen Zugewinnausgleich ergibt sich aus der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Somit sind nicht nur Ehepaare, sondern auch Partner und eingetragene Lebenspartnerschaften anspruchsberechtigt, außer es wurde etwas anderes vereinbart. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist durch einen Ehevertrag individuell anzupassen.
Bezogen auf eine Immobilie gilt, ein während der Ehe gemeinsam gekauftes Objekt zählt als Zugewinn mit je der Hälfte des Wertes.
Wichtig für die Berechnung des Zugewinns sind folgende Punkte.
Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Hochzeitstag und beim Endvermögen der Tag des Eingangs des Scheidungsantrags. Der Anspruch bezieht sich allerdings nur auf tatsächlich vorhandenes Vermögen, somit muss sich keiner verschulden um den Ausgleich bezahlen zu können. Jeder Partner hat, aufgrund des Auskunftsanspruchs, das Recht von der anderen Partei Auskünfte über dessen Vermögen einzuholen um den Zugewinnausgleich berechnen zu können. Keiner der Partner darf wegen der Scheidung Vermögen zur Seite legen, um einen besseren Zugewinnausgleich zu erlangen. Die Verjährung des Zugewinnausgleiches verjährt nach drei Jahren.
Verkauf einer geerbten Immobilie

Es ist wichtig sich mit dem Erbe zeitnah auseinander zu setzen. Das Finanzamt muss innerhalb einer Frist von drei Monaten über das Erbe informiert werden. Des Weiteren muss auch eine Änderung im Grundbuch beantragt werden. Die Grundbuchänderung ist in den ersten zwei Jahren kostenfrei.
Übersteigt das Erbe den gesetzlich geregelten Freibetrag, wird eine Erbschaftssteuer auf den Nachlass erhoben. Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erblassers. Je näher der Verwandtschaftsgrad des Verstorbenen ist, umso höher ist der Freibetrag. Nach diesem System richtet sich auch die Besteuerung des Erbes.
Bei der geerbten Immobilie richtet sich die Besteuerung nach dem Wert des Objektes. Das Finanzamt bestellt einen Gutachter, der in einem starren Verfahren ihre Immobilie prüft. Ratsam wäre daher eine unabhängige Bewertung zusätzlich durchzuführen.
Ist das Erbe allerdings an mehrere Personen gerichtet, bildet sich eine Erbengemeinschaft. Innerhalb dieser Gemeinschaft bedarf jede Entscheidung der Zustimmung aller Beteiligten. Das gemeinsame Entscheiden und die ohnehin angespannte Situation birgt allerdings Konfliktpotential. Aufgrund dessen, ist es hilfreich eine neutrale Person, beispielsweise einen Berater, einzubeziehen um den Verkauf abzuwickeln.
Hausverkauf durch eine Erbengemeinschaft

Die gesetzlichen Regelungen für eine Erbengemeinschaft ist im Erbrecht im § 2031 I BGB geregelt. Bei dem Erbe einer Immobilie gibt es Besonderheiten zu beachten.
Im Idealfall wir sich einstimmig über den Hausverkauf geeinigt. Eine konfliktfreie Einigung ist durch den mentalen Ausnahmezustand, der ein Trauerfall mit sich bringt, meistens schwer möglich. Doch um das Ziel zu erreichen gibt es mehrere Lösungen.
Eine einvernehmliche Vereinbarung in der eine Einigung aller Miterben erfolgt, ist der Idealfall. Folgend wird die geerbte Immobilie verkauft und der Erlös gemäß der Erbquoten geteilt. Diese Lösung birgt das geringste Konfliktpotential und ist in der Abwicklung am schnellsten.
Eine andere Lösung wäre die Auszahlung, indem sie ihren Anteil an die anderen Erben verkaufen. Sie können Ihren Anteil auch schon vor der endgültigen Aufteilung veräußern oder verschenken. Ein Vorkaufsrecht der anderen Erben besteht allerdings für zwei Monate. Bei einer Schenkung gilt dies nicht.
Kommt die Erbengemeinschaft nicht zu einer Einigung, kann es sehr schwierig werden. Meistens hat ein Erbe nicht nur einen finanziellen Wert, sondern auch einen sehr emotionalen. Gerade Immobilien abzugeben, die mit vielen Erinnerungen verbunden sind, fällt oftmals schwer. Möchte einer der Erben nicht verkaufen, wird meistens eine Vermietung vorgenommen um die Betriebskosten des Objektes zu decken.
Da bei Geld-Angelegenheiten Konflikte fast schon vorprogrammiert sind, ist eine offene und ehrliche Kommunikation enorm wichtig. Alle Beteiligten sollten mögliche Vor- und Nachteile ihres Handelns überdenken und abwägen. Möchte ein Erbe die Immobilie günstig für sich selbst erwerben, könnte ihn die finanziellen Folgen einer Auseinandersetzungsklage und folgender Teilversteigerung selbst treffen.
Bei einer fehlgeschlagenen Einigung, kann jeder der Erben eine Auseinandersetzung verlangen, die im Falle einer Immobilie schriftlich vereinbart und notariell festgehalten wird. Zuständiges Gericht ist das Nachlassgericht, was allerdings nicht über Zwangsmittel verfügt. Somit kommt keine Einigung zustande, falls einer der Erben der Vereinbarung nicht zustimmt.
Sollte noch immer keine Einigung erzielt worden sein, bleibt der Weg über die Auseinandersetzungsklage, oder Klage auf Erbauseinandersetzung. Der Klage folgend, kommt es zu einer Teilungsversteigerung. Die Versteigerung wird als Zwangsversteigerung durchgeführt. Die Abwicklung dauert meist ein Jahr und ist sehr teuer.
Zusammenfassend ist eine Teilungsversteigerung, die durch die Erbengemeinschaft einstimmig beschlossen wurde, kostengünstiger, effizienter und deutlich schneller.
Meist befindet sich kein Immobilien-Experte unter den Erben. Deswegen sollte einiges beachtet und Fehler vermieden werden. Zuerst sollten Sie einen neutralen Experten mit der Vermarktung der Immobilie beauftragen und bevollmächtigen. Ein Unabhängiger Berater handelt im Interesse der Erbengemeinschaft und ist verpflichtet alle Informationen der Immobilienvermarktung zum aktuellen Stand an alle Miterben weiter zu geben §2027 BGB. Eine Vollmacht der Erbengemeinschaft kann den Verkauf, Vermietung oder Verpachtung beinhalten. Sie legitimiert zur Einholung und Erstellung einen Gutachtens um den Wert des Objektes zu ermitteln. Die Vollmacht beauftragt die Suche nach Kauf- und Mietinteressenten und erlaubt das Erstellen von Immobilieninseraten und anderen Vermarktungsmaßnahmen.
Erbschaftsteuer bei Immobilien

Die Erbschaftssteuer sollte frühzeitig bedacht werden, denn die Höhe der Steuer kann auch ein Argument sein, die Erbschaft auszuschlagen. Als erstes ist der Gang zum Finanzamt sinnvoll. Ob alleiniger Erbe, oder in einer Erbengemeinschaft, das Erbe muss nach mindestens drei Monaten beim Finanzamt angegeben werden. Das Erbe muss in jedem Falle angemeldet werden. Egal ob durch Testaments-Bestimmungen, oder durch die gesetzliche Erbfolge und auch unabhängig von der Erbschaftssteuer muss das Finanzamt Kenntnis erlangen. Das Finanzamt prüft die Steuerpflicht und der Erbe müsste gegeben Falls eine Steuererklärung zu der Erbschaft anfertigen.
Der Freibetrag des Erben richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Der höchste Freibetrag steht einem verwitweten Lebenspartner, in Höhe von 500.000 Euro, zu. Der Freibetrag von Kindern liegt bei 400.000 Euro, gefolgt von Enkeln mit 200.000 Euro und Eltern und Großeltern mit 100.000 Euro. Der allgemeine Freibetrag liegt bei 20.000 Euro.
Übersteigt der Wert des Erbes den Freibetrag, ist das Erbe steuerpflichtig. Dies gilt auch bei einem Immobilienwert, der den Freibetrag übersteigt. Der Steuersatz richtet sich hierbei auch nach dem Verwandtschaftsgrad.
Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern
Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern
Steuerklasse III: alle weiteren
Zu versteuernder Betrag nach Abzug des Freibetrages | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
Bis 75.000€ | 7% | 15% | 30% |
Bis 300.000€ | 11% | 20% | 30% |
Bis 600.000€ | 15% | 25% | 30% |
Bis 6.000.000€ | 19% | 30% | 30% |
Bis 13.000.000€ | 23% | 35% | 50% |
Bis 26.000.000€ | 27% | 40% | 50% |
Über 26.000.000€ | 30% | 43% | 50% |
Dennoch bestätigen Ausnahmen die Regel, so auch im Erbschaftssteuergesetz. Können Sie die geerbte Immobilie aufgrund der hohen Erbschaftssteuer nicht behalten, können Sie die Steuer 10 Jahre zinslos stunden.
Bei einer vermieteten Immobilie hingegen müssen nur 90% ihres Verkehrswertes nach Abzug des Freibetrages versteuert werden.
Das Erbe ist erbschaftssteuerfrei, wenn der hinterbliebene Ehepartner nachweislich noch 10 Jahre in der Immobilie wohnen bleibt. Gleiches gilt auch für beerbte Kinder mit einer Einschränkung. Die Kinder müssen ab 200m² jeden weiteren Quadratmeder besteuern.
Ein legaler Weg die Erbschaftssteuer zum Umgehen, ist die Schenkung zu Lebzeiten. Doch dabei muss eine Schenkungssteuer gezahlt werden. Eine Möglichkeit der Schenkung wäre, dem Verschenkenden ein lebenslanges Wohnrecht und/oder Nießbrauch einzuräumen. Das mindert den Wert der Schenkung und somit die Schenkungssteuer.
Kommt eine Schenkung nicht in Frage, gibt es noch die Möglichkeit einen Freibetrag zu kombinieren. Somit stehen einem Kind oder einem Ehegatten der Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag zu. Für den Ehepartner liegt der Versorgungsfreibetrag bei 256.000 Euro. Bei Kindern ist die Staffelung auf das Alter angepasst.
0-5 Jahre: 52.000 Euro
5-10 Jahre: 41.000 Euro
10-15 Jahre: 30.700 Euro
15-20 Jahre: 20.500 Euro
20-27 Jahre: 10.300 Euro
Somit kann der Freibetrag durch den Versorgungsfreibetrag erheblich erhöht werden.
Müssen weiterhin Steuern gezahlt werden, besteht die Möglichkeit Schulden und Verpflichtungen des Verstorbenen von dem Verkehrswert der Immobilie abzuziehen. Sogar die Bestattungskosten können abgezogen werden.
Beachten Sie dies bei dem Verkauf vermieteter Wohnungen

Da heutzutage immer mehr Kapitalanleger Immobilien erwerben möchten, ist der Verkauf von vermieteten Wohnungen in den meisten Fällen problemloser geworden, d.h. der Wertverlust der Immobilie ist viel geringer. Somit gilt nicht mehr der Grundsatz: „Wer eine vermietete Wohnung verkaufen will, muss sich mit einem niedrigeren Verkaufspreis abfinden“. Der Verkauf einer Wohnung in welcher ein Mieter wohnt, kann aus unterschiedlichsten Gründen zustande kommen, sei es ein Umzug, der Erwerb einer größeren Immobilie oder ein Erbe. Vor dem Jahre 2008 war es die Regel, dass durch den Marktmechanismus freie Immobilien eine größere Nachfrage hatten und somit auch höhere Preise erzielen konnten. Dieser Grundsatz ist heutzutage sehr geschwächt worden, doch trotzdem müssen Sie bei dem Verkauf einige Punkte beachten. Hierzu zählt zunächst die Ermittlung des Verkehrswertes Ihrer Immobilie. Dabei ist zu beachten, dass Käufer die für den Eigenbedarf eine Immobilie kaufen, bereit sind mehr zu bezahlen, da Sie nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Lebensqualität achten. Hingegen schauen Kapitalanleger hauptsächlich auf die Rendite, denn sie wollen die Immobilie nicht für Ihren Eigenbedarf nutzen, sondern eine möglichst gute Rendite erzielen. Die Kapitalanleger beachten somit bei den bisherigen Mietpreisen, ob Sie durch diese eine gute Rendite erlangen können und dass die Miete nicht deutlich unter den Vergleichswert liegt, da Mieten innerhalb von drei Jahren nur um 15-20% angehoben werden dürfen. Deshalb muss bei einer zu hohen Rendite der Kaufpreis sinken. Des Weiteren müssen Sie die Rechte und Pflichten beachten, hierzu zählt einmal dass sich bei dem Verkauf einer vermieteten Immobilie der Mietvertrag nicht verändert und der Mieter unter den gleichen Bedingungen in der Immobilie wohnen darf, es sei denn der neue Eigentümer kündigt dem Mieter Aufgrund von Eigenbedarf, wobei hier zu beachten ist das es unterschiedliche Kündigungsfristen bestehen. Ebenso kann ein Mietvertrag aufgehoben werden, wenn ein Wohnhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt werden soll, jedoch erlangt der derzeitige Mieter in so einem Fall ein Vorkaufsrecht und eine Kündigungsfrist welche zwischen drei und zehn Jahre andauern kann. Außerdem gibt es besondere Rechtslagen in Hinsicht des Besichtigungsrechtes, dieses besagt nämlich, dass Sie die Wohnung mit Ihrem Berater zu dem Zweck einer Besichtigung betreten dürfen, jedoch müssen Besichtigungstermine bis zu 24 Stunden vorher mit dem Mieter besprochen werden. Des Weiteren dürfen nur 2 Stunden pro Woche für Besichtigungszwecke beansprucht werden und diese Termine müssen in den Zeiträumen von 10 bis 13 Uhr oder von 16 bis 18 Uhr liegen. Ebenso sollten Sie die Besichtigungen nur für wirkliche Kaufinteressenten durchführen. Wenn es zu einem Eigentümerwechsel kommt müssen Sie ebenfalls auf die Nebenkostenabrechnung achten, hierbei ist wichtig, dass für die Jahresabrechnung der Eigentümer sorgetragen muss, welcher am Ende des Abrechnungszeitraumes im Grundbuch steht, deshalb sollten Sie die Verbrauchszählerstände bei einem Eigentümerwechsel überprüfen, sonst könnten Überzahlungen oder Nachzahlungen an den falschen Eigentümer gehen. In der Regel ist der Gewinn eines Verkaufs einer Immobilie einkommenssteuerpflichtig, jedoch fällt diese Pflicht weg, wenn die Spekulationsfrist von zehn Jahren überschritten ist, d.h. Sie sind seit über zehn Jahren der Eigentümer der Immobile. Zuletzt haben Sie in dem Kaufvertrag drei Punkte zu beachten diese wären, dass im Kaufvertrag festzuhalten ist, dass Sie eine vermietete Immobilie Kaufen bzw. Verkaufen. Ebenfalls sollten die Rechten und Pflichten gegenüber Vermieter und Mieter aufgeführt werden und um Streitigkeiten zu vermeiden ist es wichtig in Hinsicht auf die Betriebskosten eine Regelung der Kaution sowie wenn offene Mietschulden vorhanden sind diese im Kaufvertrag festzuhalten. Im Fall das Sie Ihren Mieter vor dem Verkauf Ihrer Immobilie kündigen wollen, können Sie oftmals eine Lösung finden welche zum Beispiel eine Abfindung, sowie die Übernahme von Umzugskosten oder eines Immobilienberaters sein könnten. Jedoch können Sie ebenso gut Ihre vermietete Immobilie zum Verkauf anbieten, hierbei ist aufgrund der Vorkenntnisse von Kapitalanleger ein Vorteil, einen kompetenten Experte der Immobilienbranche an Ihrer Seite zu haben.
Sie haben keinen Eigenbedarf, was nun vermieten oder verkaufen?

Grundsätzlich kann Ihnen keiner sagen ob ein Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie sinnvoller ist, dies ist je nach Immobilie, Ihrer Lage und dem Nachgefragten Markt individuell unterschiedlich. Wenn Sie zum Beispiel eine konkrete Verwendung für den erziehbaren Umsatz des Kaufpreises haben oder eine andere Anlageoption nutzen können, kann sich ein Verkauf für Sie in diesem Fall häufig eher rechnen. Doch kann es ebenso sinnvoller sein Ihre Immobilie zu vermieten, wenn Sie diese Optionen nicht haben. Der Verkauf Ihrer Immobilie hat mehrere Vorteile, welche zum Beispiel wären, dass Sie im Falle einer beliebten Lage und einem guten Zustand der Immobilie, diese einfach, schnell und zu einem hohen Preis verkaufen können. Des Weiteren können Sie mit dem erlangten Erlös eine neue Wertanlage kaufen oder sich einen Wunsch erfüllen. Ein Verkauf erspart Ihnen zudem noch Kosten die in der Zukunft durch eine Sanierung oder Reparaturen anfallen könnten. Zu guter Letzt bleiben Ihnen Probleme durch Mieter, wenn diese zum Beispiel nicht zahlen vorbehalten und Sie sparen Zeit, da Ihnen Bürokratien, wie das Prüfen der Mieteinahmen erspart bleibt. Aber auch das Vermieten Ihrer Immobilie kann ebenfalls von Vorteil sein, denn hier ist zu beachten das Sie sich auf langfristige Zeit durch Mieteinahmen eine Altersversorge sichern können, da eine Miete eine dauerhafte Einnahmequelle ist, oder Sie die Immobilie später für den Eigenbedarf nutzen können. Ebenfalls lohnt sich eine Vermietung, wenn die Immobilie auf langfristige weise eine Wert Steigerung erzielt. Je nach Lage ist eine Vermietung leichter, da oftmals die Nachfrage nach Mietwohnungen höher ist als nach einem Eigentum. Trotzdem sollten Sie darüber nachdenken ob eine Vermietung für Sie in Frage kommt, da hierdurch viel Zeit, sowie Ihre finanziellen Mittel und physische Bereitschaft gefragt werden könnte, denn Fälle wie Sanierungen oder die Suche nach neuen Mietern könnte anfallen. Grade Familienerben denken über eine Vermietung oder einen Verkauf nach, da Sie in der Regel keinen Eigenbedarf haben. Ist die Geerbte Immobilie bereits vermietet wird Ihnen oftmals geraten dies beizubehalten, doch auch hier können die genannten Belastungen anfallen. Ist die Immobilie derzeit leerstehend wäre häufig die beste Lösung der Verkauf des Erbes. Jedoch gibt es einen Unterschied ob Sie der alleinige Erbe sind oder noch andere Miterben vorhanden sind, denn in diesem Fall müssen Sie sich mit Ihnen absprechen und einigen, nun wird je nach Größenanteil an der Immobile der Erlös schnell und fair geteilt, hierfür ist ein Verkauf die einzige Lösung. Weitere wichtige Punkte die Sie beachten müssen, bei der Entscheidung ob Sie Ihr Eigentum vermieten oder verkaufen sind, einerseits dass eine Mietrendite nicht unter 3% liegen sollte, Sie sollten die Vorfälligkeitsentscheidung beachten, des Weiteren sollten Sie die Spekulationssteuer prüfen lassen und zuletzt ist es äußerst hilfreich einen Fachmann der Immobilienbranche zu beschäftigen, da dieser Ihre Anliegen klären kann und Sie zu Ihrem Vorteil bestmöglich beraten wird.
KPW Immobilien Ratgeber
Ratgeber für Verkaufsgründe und Besonderheiten
Haus verkaufen bei Scheidung

Die Erinnerungen, die in jedem Fleck des gemeinsamen Zuhauses stecken, machen Scheidungen meist schwieriger. Den Schritt in den neuen Lebensabschnitt, wieder alleine zu leben, ist durch eine gemeinsame Immobilie zunehmend erschwert. Deswegen ist der Verkauf des gemeinsamen Hauses ratsam. Doch auch dabei gibt es vieles zu beachten. Eine konfliktfreie Abwicklung ist enorm wichtig.
Eine saubere Trennung um sein Leben neu zu ordnen ist nicht einfach, wenn die Umgebung immer an die Jahre der Ehe und des Zusammenlebens erinnern. Zudem ist der Verkauf die fairste Lösung, denn dadurch zieht ein fremder in das gemeinsame zu Hause ein und der Verkaufserlös wird aufgeteilt. Dadurch entfällt der Streit um die Wohnrechte und um die Höhe der Auszahlung. Zudem ist der Verkauf die schnellste Lösung. Dadurch entfallen auch die gemeinsamen Kreditkosten, da diese durch den Verkaufserlös gedeckt werden.
Die Frage nach dem besten Verkaufspreispunkt stellt sich immer wieder. Teilweise wird bis nach der Scheidung gewartet, doch wir raten zu einem schnellstmöglichen Verkauf. Das Geld wird meist schon im Trennungsjahr benötigt und dient als liquides Mittel im Zugewinnausgleich. Allerdings sollte man die bestehende Zinsbindungsfrist beachten.
Bis zu dem Verkauf vergeht dennoch Zeit. Währenddessen hat keine Partei das Recht von dem anderen den Auszug zu verlangen, es sei denn er ist Alleineigentümer. Die gemeinsame Nutzung des Hauses ist auch im Trennungsjahr legitim. Die Trennung bezieht sich auf das Wirtschaftliche und Soziale. Kommt ein gemeinsames Wohnen nicht in Betracht, steht es dem ausziehenden Partner zu, Miete für seinen Hausanteil zu verlangen. Die Mietzahlung wird als Nutzungsentschädigung bezeichnet und orientiert sich an dem ortsüblichen Mietspiegel.
Um sorgenfrei in den Verkauf zu starten, müssen die dazugehörigen Voraussetzung notariell beurkundet werden. Die beiderseitige Zustimmung muss schriftlich bei einem Notar unterzeichnet werden. Danach sollte der Kaufpreis festgelegt werden. Wichtig dabei ist, dass beide Partner bei der Kaufpreisermittlung anwesend sind um mögliche Diskrepanzen zu verhindern.
Wer zieht aus im Scheidungsfall

Meist stellt sich im Scheidungsfall zuerst die Frage, wer aus der gemeinsamen Immobilie auszieht. In den häufigsten Fällen möchten beide Partner Abstand gewinnen. Wenn es aufgrund der Umstände nicht möglich ist, oder beide Partner in dem Objekt weiterhin wohnhaft bleiben möchten?
Die günstigste und einfachste Möglichkeit ist eine einvernehmliche Regelung. Allerdings ist zu beachten, dass die ausziehende Partei sechs Monate nach dem Auszug konkludent auf das Nutzungsrecht der Immobilie verzichtet. Um das zu verhindern muss deutlich gemacht werden, dass der Auszug mit Rückkehrabsicht erfolgt. Die Mitteilung sollte bestenfalls vor Zeugen geschehen.
Dennoch muss ohne gerichtliche Entscheidung keine Partei ausziehen. Wird keine außergerichtliche Einigung erzielt, muss die Zuweisung der Immobilie beim Familiengericht beantragt werden. Somit entscheidet ein Gericht, wer in dem gemeinsamen zu Hause weiterhin wohnberechtigt ist.
Die Entscheidung des Gerichts richtet sich nicht automatisch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Somit hat der, der die Kreditraten bezahlt nicht mehr Rechte. Alle Umstände werden abgewogen um eine unbillige Härte zu vermeiden, beispielweise die Gefährdung für das Wohl eines im Haushalt lebenden Kindes oder häusliche Gewalt. Zwar werden Eigentumsverhältnisse berücksichtigt, doch entscheiden wird unabhängig davon.
Die Regelung gilt allerdings nur vorrübergehend, denn die endgültige Entscheidung wird in dem Prozess der rechtsgültigen Scheidung neu geregelt und vollzogen.
Die Scheidung wird nach dem Trennungsjahr beantragt. Wenn keiner der Betroffenen ausziehen kann, möchte oder muss, ist auch das Wohnen in der gemeinsamen Immobilie denkbar. Die Räume müssen allerdings aufgeteilt werden, eine gemeinsame Haushaltskasse ist nicht erlaubt und Versorgungsleistungen dürfen auch nicht gegenseitig erbracht werden. In einem gemeinsamen Haus ist dies leicht umzusetzen, doch im Falle einer gemeinsamen Wohnungsnutzug empfiehlt sich ein Zeitplan für die Nutzung der Küche und des Badezimmers. Dennoch ist Vorsicht geboten, denn möchte ein Partner nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung hinauszögern, ist es schwierig den Beweis für das Einhalten des Trennungsjahres zu erbringen.
Nach der rechtskräftigen Scheidung werden die Verhältnisse endgültig geregelt. Im Streitfall wird das Familiengericht erneut tätig. Das Gericht entscheidet meistens für den Antragssteller und berücksichtigt für das Überlassen der Immobilie unter anderem das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder, der Lebensverhältnisse der Ehepartner.
Ist einer der Parteien alleiniger Eigentümer, oder Eigentümer gemeinsam mit einem Dritten, wird eine Anordnung des Überlassens nur bei einer sonst drohenden unbilligen Härte veranlasst werden. Beispielhaft sind die Kindeswohlgefährdung und eine schwere Krankheit für eine unbillige Härte. Wurde die Entscheidung zugunsten des Nichteigentümers der Immobilie getroffen, kann der Eigentümer eine Miete zu ortsüblichen Bedingungen verlangen.
Sind beide Parteien Eigentümer und eine Einigung ist nicht möglich, bleibt nur der Weg über eine Teilungsversteigerung. Unmittelbar nach der Versteigerung ist die Immobilie zu räumen. Die Teilungsversteigerung kann bei Kindeswohlgefährdung, oder Schwerer Krankheit bis zu sechs Monate herausgezögert werden.
Wurde allerdings ein Mietverhältnis nach einer gerichtlichen Zuordnung gegründet, hat die Teilungserklärung keinen unmittelbaren Auszug zur Folge, denn ein Kauf bricht die Miete nicht. Der Käufer tritt somit in einen bestehenden Mietvertrag ein.
In Abhängigkeit des jeweiligen Einkommens kann der Anspruch auf Unterhaltszahlungen bestehen. Die Nutzung des Eigenheims wird dabei berücksichtigt. Die dadurch gesparte Miete wird als Wohnvorteil behandelt und in die Berechnung miteinbezogen.
Ab spätestens dem Scheidungsantrag wird bei der Unterhaltsberechnung der objektive Wohnvorteil berücksichtigt. Man orientiert sich an der Miete, die bei einer Fremdvermietung zu bezahlen wäre.
Der Zugewinnausgleich

In den Jahren der Ehe ist auch das Vermögen beider Partner zusammengewachsen. Damit keiner nach der Scheidung benachteiligt wird, wurde der Zugewinnausgleich geschaffen. Der Zugewinnausgleich regelt den Ausgleich zwischen den Vermögen der Partner. Das Gesetzt nimmt an, dass von dem während der Ehe erwirtschaftete Vermögen, dem Zugewinn, auch beide Seiten profitieren sollen. Der Zugewinn ergibt sich aus der Differenz des Anfangs- und des Endvermögens der Partner. Wenn der Zugewinn der Parteien unterschiedlich hoch ist, wird ein Ausgleich geschaffen. Der Zugewinnausgleich ist immer ein Geldbetrag.
Der Anspruch auf einen Zugewinnausgleich ergibt sich aus der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Somit sind nicht nur Ehepaare, sondern auch Partner und eingetragene Lebenspartnerschaften anspruchsberechtigt, außer es wurde etwas anderes vereinbart. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist durch einen Ehevertrag individuell anzupassen.
Bezogen auf eine Immobilie gilt, ein während der Ehe gemeinsam gekauftes Objekt zählt als Zugewinn mit je der Hälfte des Wertes.
Wichtig für die Berechnung des Zugewinns sind folgende Punkte.
Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Hochzeitstag und beim Endvermögen der Tag des Eingangs des Scheidungsantrags. Der Anspruch bezieht sich allerdings nur auf tatsächlich vorhandenes Vermögen, somit muss sich keiner verschulden um den Ausgleich bezahlen zu können. Jeder Partner hat, aufgrund des Auskunftsanspruchs, das Recht von der anderen Partei Auskünfte über dessen Vermögen einzuholen um den Zugewinnausgleich berechnen zu können. Keiner der Partner darf wegen der Scheidung Vermögen zur Seite legen, um einen besseren Zugewinnausgleich zu erlangen. Die Verjährung des Zugewinnausgleiches verjährt nach drei Jahren.
Verkauf einer geerbten Immobilie

Es ist wichtig sich mit dem Erbe zeitnah auseinander zu setzen. Das Finanzamt muss innerhalb einer Frist von drei Monaten über das Erbe informiert werden. Des Weiteren muss auch eine Änderung im Grundbuch beantragt werden. Die Grundbuchänderung ist in den ersten zwei Jahren kostenfrei.
Übersteigt das Erbe den gesetzlich geregelten Freibetrag, wird eine Erbschaftssteuer auf den Nachlass erhoben. Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erblassers. Je näher der Verwandtschaftsgrad des Verstorbenen ist, umso höher ist der Freibetrag. Nach diesem System richtet sich auch die Besteuerung des Erbes.
Bei der geerbten Immobilie richtet sich die Besteuerung nach dem Wert des Objektes. Das Finanzamt bestellt einen Gutachter, der in einem starren Verfahren ihre Immobilie prüft. Ratsam wäre daher eine unabhängige Bewertung zusätzlich durchzuführen.
Ist das Erbe allerdings an mehrere Personen gerichtet, bildet sich eine Erbengemeinschaft. Innerhalb dieser Gemeinschaft bedarf jede Entscheidung der Zustimmung aller Beteiligten. Das gemeinsame Entscheiden und die ohnehin angespannte Situation birgt allerdings Konfliktpotential. Aufgrund dessen, ist es hilfreich eine neutrale Person, beispielsweise einen Berater, einzubeziehen um den Verkauf abzuwickeln.
Hausverkauf durch eine Erbengemeinschaft

Die gesetzlichen Regelungen für eine Erbengemeinschaft ist im Erbrecht im § 2031 I BGB geregelt. Bei dem Erbe einer Immobilie gibt es Besonderheiten zu beachten.
Im Idealfall wir sich einstimmig über den Hausverkauf geeinigt. Eine konfliktfreie Einigung ist durch den mentalen Ausnahmezustand, der ein Trauerfall mit sich bringt, meistens schwer möglich. Doch um das Ziel zu erreichen gibt es mehrere Lösungen.
Eine einvernehmliche Vereinbarung in der eine Einigung aller Miterben erfolgt, ist der Idealfall. Folgend wird die geerbte Immobilie verkauft und der Erlös gemäß der Erbquoten geteilt. Diese Lösung birgt das geringste Konfliktpotential und ist in der Abwicklung am schnellsten.
Eine andere Lösung wäre die Auszahlung, indem sie ihren Anteil an die anderen Erben verkaufen. Sie können Ihren Anteil auch schon vor der endgültigen Aufteilung veräußern oder verschenken. Ein Vorkaufsrecht der anderen Erben besteht allerdings für zwei Monate. Bei einer Schenkung gilt dies nicht.
Kommt die Erbengemeinschaft nicht zu einer Einigung, kann es sehr schwierig werden. Meistens hat ein Erbe nicht nur einen finanziellen Wert, sondern auch einen sehr emotionalen. Gerade Immobilien abzugeben, die mit vielen Erinnerungen verbunden sind, fällt oftmals schwer. Möchte einer der Erben nicht verkaufen, wird meistens eine Vermietung vorgenommen um die Betriebskosten des Objektes zu decken.
Da bei Geld-Angelegenheiten Konflikte fast schon vorprogrammiert sind, ist eine offene und ehrliche Kommunikation enorm wichtig. Alle Beteiligten sollten mögliche Vor- und Nachteile ihres Handelns überdenken und abwägen. Möchte ein Erbe die Immobilie günstig für sich selbst erwerben, könnte ihn die finanziellen Folgen einer Auseinandersetzungsklage und folgender Teilversteigerung selbst treffen.
Bei einer fehlgeschlagenen Einigung, kann jeder der Erben eine Auseinandersetzung verlangen, die im Falle einer Immobilie schriftlich vereinbart und notariell festgehalten wird. Zuständiges Gericht ist das Nachlassgericht, was allerdings nicht über Zwangsmittel verfügt. Somit kommt keine Einigung zustande, falls einer der Erben der Vereinbarung nicht zustimmt.
Sollte noch immer keine Einigung erzielt worden sein, bleibt der Weg über die Auseinandersetzungsklage, oder Klage auf Erbauseinandersetzung. Der Klage folgend, kommt es zu einer Teilungsversteigerung. Die Versteigerung wird als Zwangsversteigerung durchgeführt. Die Abwicklung dauert meist ein Jahr und ist sehr teuer.
Zusammenfassend ist eine Teilungsversteigerung, die durch die Erbengemeinschaft einstimmig beschlossen wurde, kostengünstiger, effizienter und deutlich schneller.
Meist befindet sich kein Immobilien-Experte unter den Erben. Deswegen sollte einiges beachtet und Fehler vermieden werden. Zuerst sollten Sie einen neutralen Experten mit der Vermarktung der Immobilie beauftragen und bevollmächtigen. Ein Unabhängiger Berater handelt im Interesse der Erbengemeinschaft und ist verpflichtet alle Informationen der Immobilienvermarktung zum aktuellen Stand an alle Miterben weiter zu geben §2027 BGB. Eine Vollmacht der Erbengemeinschaft kann den Verkauf, Vermietung oder Verpachtung beinhalten. Sie legitimiert zur Einholung und Erstellung einen Gutachtens um den Wert des Objektes zu ermitteln. Die Vollmacht beauftragt die Suche nach Kauf- und Mietinteressenten und erlaubt das Erstellen von Immobilieninseraten und anderen Vermarktungsmaßnahmen.
Erbschaftsteuer bei Immobilien

Die Erbschaftssteuer sollte frühzeitig bedacht werden, denn die Höhe der Steuer kann auch ein Argument sein, die Erbschaft auszuschlagen. Als erstes ist der Gang zum Finanzamt sinnvoll. Ob alleiniger Erbe, oder in einer Erbengemeinschaft, das Erbe muss nach mindestens drei Monaten beim Finanzamt angegeben werden. Das Erbe muss in jedem Falle angemeldet werden. Egal ob durch Testaments-Bestimmungen, oder durch die gesetzliche Erbfolge und auch unabhängig von der Erbschaftssteuer muss das Finanzamt Kenntnis erlangen. Das Finanzamt prüft die Steuerpflicht und der Erbe müsste gegeben Falls eine Steuererklärung zu der Erbschaft anfertigen.
Der Freibetrag des Erben richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Der höchste Freibetrag steht einem verwitweten Lebenspartner, in Höhe von 500.000 Euro, zu. Der Freibetrag von Kindern liegt bei 400.000 Euro, gefolgt von Enkeln mit 200.000 Euro und Eltern und Großeltern mit 100.000 Euro. Der allgemeine Freibetrag liegt bei 20.000 Euro.
Übersteigt der Wert des Erbes den Freibetrag, ist das Erbe steuerpflichtig. Dies gilt auch bei einem Immobilienwert, der den Freibetrag übersteigt. Der Steuersatz richtet sich hierbei auch nach dem Verwandtschaftsgrad.
Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern
Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern
Steuerklasse III: alle weiteren
Zu versteuernder Betrag nach Abzug des Freibetrages | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
Bis 75.000€ | 7% | 15% | 30% |
Bis 300.000€ | 11% | 20% | 30% |
Bis 600.000€ | 15% | 25% | 30% |
Bis 6.000.000€ | 19% | 30% | 30% |
Bis 13.000.000€ | 23% | 35% | 50% |
Bis 26.000.000€ | 27% | 40% | 50% |
Über 26.000.000€ | 30% | 43% | 50% |
Dennoch bestätigen Ausnahmen die Regel, so auch im Erbschaftssteuergesetz. Können Sie die geerbte Immobilie aufgrund der hohen Erbschaftssteuer nicht behalten, können Sie die Steuer 10 Jahre zinslos stunden.
Bei einer vermieteten Immobilie hingegen müssen nur 90% ihres Verkehrswertes nach Abzug des Freibetrages versteuert werden.
Das Erbe ist erbschaftssteuerfrei, wenn der hinterbliebene Ehepartner nachweislich noch 10 Jahre in der Immobilie wohnen bleibt. Gleiches gilt auch für beerbte Kinder mit einer Einschränkung. Die Kinder müssen ab 200m² jeden weiteren Quadratmeder besteuern.
Ein legaler Weg die Erbschaftssteuer zum Umgehen, ist die Schenkung zu Lebzeiten. Doch dabei muss eine Schenkungssteuer gezahlt werden. Eine Möglichkeit der Schenkung wäre, dem Verschenkenden ein lebenslanges Wohnrecht und/oder Nießbrauch einzuräumen. Das mindert den Wert der Schenkung und somit die Schenkungssteuer.
Kommt eine Schenkung nicht in Frage, gibt es noch die Möglichkeit einen Freibetrag zu kombinieren. Somit stehen einem Kind oder einem Ehegatten der Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag zu. Für den Ehepartner liegt der Versorgungsfreibetrag bei 256.000 Euro. Bei Kindern ist die Staffelung auf das Alter angepasst.
0-5 Jahre: 52.000 Euro
5-10 Jahre: 41.000 Euro
10-15 Jahre: 30.700 Euro
15-20 Jahre: 20.500 Euro
20-27 Jahre: 10.300 Euro
Somit kann der Freibetrag durch den Versorgungsfreibetrag erheblich erhöht werden.
Müssen weiterhin Steuern gezahlt werden, besteht die Möglichkeit Schulden und Verpflichtungen des Verstorbenen von dem Verkehrswert der Immobilie abzuziehen. Sogar die Bestattungskosten können abgezogen werden.
Beachten Sie dies bei dem Verkauf vermieteter Wohnungen

Da heutzutage immer mehr Kapitalanleger Immobilien erwerben möchten, ist der Verkauf von vermieteten Wohnungen in den meisten Fällen problemloser geworden, d.h. der Wertverlust der Immobilie ist viel geringer. Somit gilt nicht mehr der Grundsatz: „Wer eine vermietete Wohnung verkaufen will, muss sich mit einem niedrigeren Verkaufspreis abfinden“. Der Verkauf einer Wohnung in welcher ein Mieter wohnt, kann aus unterschiedlichsten Gründen zustande kommen, sei es ein Umzug, der Erwerb einer größeren Immobilie oder ein Erbe. Vor dem Jahre 2008 war es die Regel, dass durch den Marktmechanismus freie Immobilien eine größere Nachfrage hatten und somit auch höhere Preise erzielen konnten. Dieser Grundsatz ist heutzutage sehr geschwächt worden, doch trotzdem müssen Sie bei dem Verkauf einige Punkte beachten. Hierzu zählt zunächst die Ermittlung des Verkehrswertes Ihrer Immobilie. Dabei ist zu beachten, dass Käufer die für den Eigenbedarf eine Immobilie kaufen, bereit sind mehr zu bezahlen, da Sie nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Lebensqualität achten. Hingegen schauen Kapitalanleger hauptsächlich auf die Rendite, denn sie wollen die Immobilie nicht für Ihren Eigenbedarf nutzen, sondern eine möglichst gute Rendite erzielen. Die Kapitalanleger beachten somit bei den bisherigen Mietpreisen, ob Sie durch diese eine gute Rendite erlangen können und dass die Miete nicht deutlich unter den Vergleichswert liegt, da Mieten innerhalb von drei Jahren nur um 15-20% angehoben werden dürfen. Deshalb muss bei einer zu hohen Rendite der Kaufpreis sinken. Des Weiteren müssen Sie die Rechte und Pflichten beachten, hierzu zählt einmal dass sich bei dem Verkauf einer vermieteten Immobilie der Mietvertrag nicht verändert und der Mieter unter den gleichen Bedingungen in der Immobilie wohnen darf, es sei denn der neue Eigentümer kündigt dem Mieter Aufgrund von Eigenbedarf, wobei hier zu beachten ist das es unterschiedliche Kündigungsfristen bestehen. Ebenso kann ein Mietvertrag aufgehoben werden, wenn ein Wohnhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt werden soll, jedoch erlangt der derzeitige Mieter in so einem Fall ein Vorkaufsrecht und eine Kündigungsfrist welche zwischen drei und zehn Jahre andauern kann. Außerdem gibt es besondere Rechtslagen in Hinsicht des Besichtigungsrechtes, dieses besagt nämlich, dass Sie die Wohnung mit Ihrem Berater zu dem Zweck einer Besichtigung betreten dürfen, jedoch müssen Besichtigungstermine bis zu 24 Stunden vorher mit dem Mieter besprochen werden. Des Weiteren dürfen nur 2 Stunden pro Woche für Besichtigungszwecke beansprucht werden und diese Termine müssen in den Zeiträumen von 10 bis 13 Uhr oder von 16 bis 18 Uhr liegen. Ebenso sollten Sie die Besichtigungen nur für wirkliche Kaufinteressenten durchführen. Wenn es zu einem Eigentümerwechsel kommt müssen Sie ebenfalls auf die Nebenkostenabrechnung achten, hierbei ist wichtig, dass für die Jahresabrechnung der Eigentümer sorgetragen muss, welcher am Ende des Abrechnungszeitraumes im Grundbuch steht, deshalb sollten Sie die Verbrauchszählerstände bei einem Eigentümerwechsel überprüfen, sonst könnten Überzahlungen oder Nachzahlungen an den falschen Eigentümer gehen. In der Regel ist der Gewinn eines Verkaufs einer Immobilie einkommenssteuerpflichtig, jedoch fällt diese Pflicht weg, wenn die Spekulationsfrist von zehn Jahren überschritten ist, d.h. Sie sind seit über zehn Jahren der Eigentümer der Immobile. Zuletzt haben Sie in dem Kaufvertrag drei Punkte zu beachten diese wären, dass im Kaufvertrag festzuhalten ist, dass Sie eine vermietete Immobilie Kaufen bzw. Verkaufen. Ebenfalls sollten die Rechten und Pflichten gegenüber Vermieter und Mieter aufgeführt werden und um Streitigkeiten zu vermeiden ist es wichtig in Hinsicht auf die Betriebskosten eine Regelung der Kaution sowie wenn offene Mietschulden vorhanden sind diese im Kaufvertrag festzuhalten. Im Fall das Sie Ihren Mieter vor dem Verkauf Ihrer Immobilie kündigen wollen, können Sie oftmals eine Lösung finden welche zum Beispiel eine Abfindung, sowie die Übernahme von Umzugskosten oder eines Immobilienberaters sein könnten. Jedoch können Sie ebenso gut Ihre vermietete Immobilie zum Verkauf anbieten, hierbei ist aufgrund der Vorkenntnisse von Kapitalanleger ein Vorteil, einen kompetenten Experte der Immobilienbranche an Ihrer Seite zu haben.
Sie haben keinen Eigenbedarf, was nun vermieten oder verkaufen?

Grundsätzlich kann Ihnen keiner sagen ob ein Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie sinnvoller ist, dies ist je nach Immobilie, Ihrer Lage und dem Nachgefragten Markt individuell unterschiedlich. Wenn Sie zum Beispiel eine konkrete Verwendung für den erziehbaren Umsatz des Kaufpreises haben oder eine andere Anlageoption nutzen können, kann sich ein Verkauf für Sie in diesem Fall häufig eher rechnen. Doch kann es ebenso sinnvoller sein Ihre Immobilie zu vermieten, wenn Sie diese Optionen nicht haben. Der Verkauf Ihrer Immobilie hat mehrere Vorteile, welche zum Beispiel wären, dass Sie im Falle einer beliebten Lage und einem guten Zustand der Immobilie, diese einfach, schnell und zu einem hohen Preis verkaufen können. Des Weiteren können Sie mit dem erlangten Erlös eine neue Wertanlage kaufen oder sich einen Wunsch erfüllen. Ein Verkauf erspart Ihnen zudem noch Kosten die in der Zukunft durch eine Sanierung oder Reparaturen anfallen könnten. Zu guter Letzt bleiben Ihnen Probleme durch Mieter, wenn diese zum Beispiel nicht zahlen vorbehalten und Sie sparen Zeit, da Ihnen Bürokratien, wie das Prüfen der Mieteinahmen erspart bleibt. Aber auch das Vermieten Ihrer Immobilie kann ebenfalls von Vorteil sein, denn hier ist zu beachten das Sie sich auf langfristige Zeit durch Mieteinahmen eine Altersversorge sichern können, da eine Miete eine dauerhafte Einnahmequelle ist, oder Sie die Immobilie später für den Eigenbedarf nutzen können. Ebenfalls lohnt sich eine Vermietung, wenn die Immobilie auf langfristige weise eine Wert Steigerung erzielt. Je nach Lage ist eine Vermietung leichter, da oftmals die Nachfrage nach Mietwohnungen höher ist als nach einem Eigentum. Trotzdem sollten Sie darüber nachdenken ob eine Vermietung für Sie in Frage kommt, da hierdurch viel Zeit, sowie Ihre finanziellen Mittel und physische Bereitschaft gefragt werden könnte, denn Fälle wie Sanierungen oder die Suche nach neuen Mietern könnte anfallen. Grade Familienerben denken über eine Vermietung oder einen Verkauf nach, da Sie in der Regel keinen Eigenbedarf haben. Ist die Geerbte Immobilie bereits vermietet wird Ihnen oftmals geraten dies beizubehalten, doch auch hier können die genannten Belastungen anfallen. Ist die Immobilie derzeit leerstehend wäre häufig die beste Lösung der Verkauf des Erbes. Jedoch gibt es einen Unterschied ob Sie der alleinige Erbe sind oder noch andere Miterben vorhanden sind, denn in diesem Fall müssen Sie sich mit Ihnen absprechen und einigen, nun wird je nach Größenanteil an der Immobile der Erlös schnell und fair geteilt, hierfür ist ein Verkauf die einzige Lösung. Weitere wichtige Punkte die Sie beachten müssen, bei der Entscheidung ob Sie Ihr Eigentum vermieten oder verkaufen sind, einerseits dass eine Mietrendite nicht unter 3% liegen sollte, Sie sollten die Vorfälligkeitsentscheidung beachten, des Weiteren sollten Sie die Spekulationssteuer prüfen lassen und zuletzt ist es äußerst hilfreich einen Fachmann der Immobilienbranche zu beschäftigen, da dieser Ihre Anliegen klären kann und Sie zu Ihrem Vorteil bestmöglich beraten wird.
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